1. Geltungsbereich
1.1 Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen erbringt ATÜ ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen, soweit nicht anders lautende Bedingungen ausdrücklich schriftlich von ATÜ bestätigt werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für ATÜ nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Auftragserteilung
2.1 Übersetzungsarbeiten werden bestmöglich und schnellstens angefertigt.
Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, in die allgemein übliche Version übersetzt. Wünscht der Auftraggeber die Anwendung einer bestimmten Terminologie, insbesondere einer firmeneigenen Terminologie, so hat er dies anzugeben.
2.2 Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers
Bei Übersetzungsaufträgen hat der Auftraggeber ein leserliches Manuskript (gängiges Speichermedium oder Papier) beizubringen.
2.3 Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).
2.4 Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug zu überlassen.
2.5 Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers, es sei denn, der Fehler beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Übersetzers.
3. Abrechnungsgrundlagen, Zuschläge, Textänderungen
Abrechnungsgrundlage für Übersetzungen ist die Normzeile mit 50 Anschlägen und die Normseite mit 30 Zeilen.
Maßgebend für die Berechnung ist der von ATÜ erstellte Text. Vom Auftraggeber gewünschte oder von ihm veranlaßte Änderungen eines schon übersetzten Textes werden, soweit kein Übersetzungsfehler von ATÜ vorliegt, zusätzlich berechnet. Die Mindestbearbeitungsgebühr pro Übersetzungsauftrag beträgt 20,00 €. Für Eilaufträge wird der vereinbarte Zuschlag, bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung ein Zuschlag von mindestens 10 % berechnet.
Dolmetscherleistungen werden stundenweise, die Stunde mit 60 Minuten abgerechnet. Reisezeiten, Wartezeiten, An- und Abfahrtszeiten werden mit dem für die Dolmetscherleistung geltenden Satz abgerechnet. Spesen und notwendige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Preise beinhalten keine Nebenkosten. Notwendige Nebenkosten wie Telefon- Fax-, Porto-, Fahrt-, Spesenkosten werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
4. Erfüllungsgehilfen, Lieferung, Speicherung der Texte, Termine, Verzug
ATÜ steht es frei, sich Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu bedienen. Die Verantwortung bleibt bei ATÜ.
Die Lieferung von Übersetzungen erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers entweder auf handelsüblichen Datenträgern oder auf ausgedruckten Formseiten.
Texte von Übersetzungen bleiben bei ATÜ, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 3 Monate nach Fertigstellung und Anzeige der Versendungsbereitschaft gespeichert. Der Auftraggeber stellt sicher, daß die Speicherung nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.
4.1 Ist für die Ablieferung einer Übersetzungsarbeit ein Termin fest vereinbart, kann der Auftraggeber aus einer nicht rechtzeitigen Ablieferung der Arbeit erst dann Rechte herleiten, wenn er nach Ablauf des Termins eine angemessene Nachlieferungsfrist setzt. Ist die Ablieferung der Übersetzungsarbeit durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt nicht möglich (z. B. Verkehrsstörungen, Ausfall der Stromversorgung, plötzliche Erkrankung des Übersetzers, Streik, Aufruhr oder sonstige Betriebsstörungen) so ist während dieser Zeit der Ablauf jeglicher Frist gehemmt. Der Auftragnehmer hat das Vorliegen dieser Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5. Mängelbeseitigung
Die ATÜ behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Für die Nachbesserung ist der ATÜ seitens des Auftraggebers eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinaus wird die Haftung auf den Rechnungswert begrenzt, sofern der Kunde es unterlassen hat, auf einen möglichen, insbesondere mittelbaren Schaden hinzuweisen, der sich durch eine besondere Verwendungsart der Lieferung ergibt.
6. Gewährleistung
ATÜ leistet Gewähr für eine ordnungsgemäße, nicht mit wesentlichen Mängeln behaftete Übersetzung.
Übersetzungsfehler, die von ATÜ zu vertreten sind, werden unentgeltlich beseitigt. ATÜ wird die korrigierte Übersetzung unentgeltlich neu liefern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 15 Tage nach Fertigstellung und Ankündigung der Versandbereitschaft der Übersetzung.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlos¬sen, soweit der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
7. Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
8. Vergütung
Rechnungen von ATÜ sind zahlbar netto binnen 2 Wochen nach Erhalt.
Die ATÜ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Vorauszahlung und angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.
9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Der Übersetzer behält sich sein Urheberrecht vor.
10. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der ATÜ zuständig ist. Die ATÜ ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
11. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im übrigen bleibt der Vertrag auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich!